7 Jahre
ab hier kann Ihr Kind mit überlassenem Geld selbst einkaufen
Wer unterschreibt und wem das Geld gehört
ab hier kann Ihr Kind mit überlassenem Geld selbst einkaufen
ab hier braucht Ihr Kind einen eigenen Ausweis
ab hier entscheidet Ihr Kind allein
Ein Kinderkonto ist ein Konto, das auf den Namen des Kindes läuft. Eröffnen können es die Eltern, das Guthaben gehört dem Kind — und ab sieben Jahren darf es mit Geld, das die Eltern ihm überlassen haben, selbst einkaufen.
Bei der Volksbank Vorpommern ist das Kinder-Konto ab der Geburt möglich. Was sich mit dem Alter ändert, ist nicht das Konto, sondern wer darüber verfügen darf.
Bis zum siebten Geburtstag handeln allein die Eltern: Ein Kind ist bis dahin geschäftsunfähig (§ 104 BGB), und was es allein erklärt, ist nichtig — es gilt also nicht (§ 105 Absatz 1 BGB). Ab sieben darf es begrenzt selbst handeln — es ist beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB).
Ab dem 18. Geburtstag entscheidet allein, wer das Konto führt — mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ist das Kind volljährig (§ 2 BGB).
| Alter | Was das Gesetz sagt | Wer über das Konto verfügt |
|---|---|---|
| bis 6 Jahre | geschäftsunfähig (§ 104 BGB) | allein die Eltern |
| 7 bis 17 Jahre | beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB) | die Eltern; das Kind im Rahmen von § 110 BGB |
| ab 18 Jahren | volljährig (§ 2 BGB) | allein, wer das Konto führt |
Bei gemeinsamem Sorgerecht vertreten beide Elternteile das Kind gemeinsam; dann unterschreiben auch beide. Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus, genügt diese eine Unterschrift.
Beides folgt aus derselben Regel: Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes — gemeinschaftlich durch beide, oder allein durch den Elternteil, der die Sorge allein ausübt (§ 1629 Absatz 1 BGB). Das ist die gesetzliche Vertretung — in aller Regel durch die Eltern.
Eine zweite Pflicht trifft die Bank: Sie muss jede Person identifizieren, die einen Vertrag schließt oder dabei für jemanden auftritt (§ 10 Geldwäschegesetz). Deshalb wird nach Ausweisen gefragt.
Wie Sie die Sorge nachweisen, hängt daran, ob Sie bei der Geburt Ihres Kindes miteinander verheiratet waren. Wenn nicht, bringen Sie bitte zusätzlich einen Sorgerechtsnachweis mit. Ausweis oder Reisepass und eine Meldebescheinigung brauchen wir von jedem Elternteil, der unterschreibt.
Immer wieder heißt es, Konten von Minderjährigen gehörten rechtlich den Eltern. Das trifft nicht zu: Das Guthaben gehört dem Kind, weil das Konto auf seinen Namen läuft. Die Eltern verwalten es, solange das Kind minderjährig ist — verwalten ist aber nicht besitzen. Auch das Geburtstagsgeld von Oma gehört Ihrem Kind — Sie verwalten es nur, bis es volljährig ist.
Das Gesetz nennt diese Verwaltung Vermögenssorge: Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für das Vermögen des Kindes (§ 1626 Absatz 1 BGB).
Es ist also sein Vermögen, um das die Eltern sich kümmern — § 1629 Absatz 1 BGB regelt daneben nur, wer für das Kind handelt.
Daraus folgt zweierlei. Geld vom Konto des Kindes ist nicht für die Ausgaben der Familie da.
Und mit dem 18. Geburtstag ist Ihr Kind volljährig (§ 2 BGB); die elterliche Sorge gilt nur für ein minderjähriges Kind (§ 1626 Absatz 1 BGB) und endet damit — das Guthaben wechselt dabei nicht den Besitzer, es hat immer dem Kind gehört.
Ab sieben Jahren darf ein Kind einen Kauf selbst abschließen, wenn es ihn mit Geld bezahlt, das die Eltern ihm dafür oder zur freien Verfügung überlassen haben — oder eine dritte Person mit ihrer Zustimmung. Im Alltag heißt diese Regel Taschengeldparagraf (§ 110 BGB).
Wichtig ist das Wort „bezahlt". Der Kauf wird erst wirksam, wenn das Geld tatsächlich übergeben wird — auf Rechnung oder in Raten funktioniert es nicht. Kauft Ihr Kind vom Taschengeld ein Comicheft, ist der Kauf wirksam — bestellt es dasselbe Heft auf Rechnung, ist er es nicht.
Alles andere, wodurch ein Kind nicht nur einen rechtlichen Vorteil erlangt, braucht die Einwilligung der Eltern (§ 107 BGB). Es kommt dabei auf den rechtlichen Vorteil an, nicht darauf, ob ein Geschäft günstig ist. Ein Konto zu eröffnen gehört dazu.
| Was | bis 6 Jahre | 7 bis 17 Jahre | ab 18 Jahren |
|---|---|---|---|
| Konto eröffnen | nur die Eltern | die Eltern; das Kind nur mit ihrer Einwilligung (§ 107 BGB) | selbst |
| Mit überlassenem Geld einkaufen | nicht wirksam (§§ 104, 105 BGB) | ja, im Rahmen von § 110 BGB | selbst |
| Über das Konto verfügen | nur die Eltern | so weit, wie die Eltern es in der Zustimmungserklärung freigeben | selbst |
| Das Konto auflösen | nur die Eltern | die gesetzliche Vertretung | selbst |
Zwischen dem siebten und dem 18. Geburtstag legen die Eltern in der Zustimmungserklärung fest, was das Kind auf dem Konto selbst darf. Vorher handeln die Eltern; ab 18 entscheidet das Kind allein.
Eine eigene Altersgrenze setzen wir dafür nicht. Karte, Verfügungen über das Konto und OnlineBanking stehen einzeln in der Erklärung — Sie geben jeden Punkt frei oder halten ihn zurück.
Wenn Ihr Kind selbst zahlen soll: Sie erteilen die Zustimmung für alle Punkte. Ihr Kind kann dann im Rahmen seines Guthabens Bargeld abheben, überweisen und Daueraufträge einrichten.
Wenn Sie das noch nicht möchten: Sie erteilen die Zustimmung nur für einzelne Punkte. Jede Verfügung über das Konto geben Sie dann gesondert frei — auch dann, wenn Ihr Kind schon 17 ist.
Zwei Grenzen setzt das Gesetz und nicht die Erklärung: Bis zum siebten Geburtstag handeln allein die Eltern (§ 104 Nummer 1 BGB), mit dem 18. Geburtstag entscheidet Ihr Kind allein. Wie weit die Zustimmung dazwischen reichen soll, sehen wir bei der Eröffnung gemeinsam an.
Teamleiterin
Region Vorpommern-Greifswald
Filiale Altentreptow
Telefon: 03831 6161-2360
Teamleiter
Region Vorpommern-Greifswald
Filiale Greifswald Markt 14
Telefon: 03831 6161-2420
Teamleiter
Region Nordvorpommern & Rügen
Filiale Stralsund Mönchstr.
Telefon: 03831 6161-2250
Mit unserer Online-Terminvereinbarung buchen Sie schnell und einfach Ihren Wunschtermin bei uns.
Besuchen Sie uns in einer unserer Filialen in Ihrer Nähe. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Sie haben Fragen oder möchten uns etwas mitteilen? Schreiben Sie uns.