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Erbschaftssteuer: Wann sie anfällt und wie hoch sie ist

Freibeträge, Steuersätze und Meldepflichten beim Erben im Überblick

  • Freibeträge für Kinder, Enkelkinder und Eheleute
  • Steuertabelle und Rechenweg in drei Schritten
  • Das Haus der Eltern erben
  • Was Sie bis wann dem Finanzamt melden
Ein älterer Mann schneidet Hortensien in einem Garten vor einem Backsteinhaus, im Hintergrund eine Frau mit Hund

Das Wichtigste in Kürze

  • Freibeträge: Erbschaftssteuer fällt erst an, wenn Ihr Erbe nach Abzug der Schulden und Kosten Ihren persönlichen Freibetrag übersteigt. Er liegt bei 500.000 Euro in Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft, bei 400.000 Euro für Kinder und bei 200.000 Euro für Enkelkinder, deren Elternteil noch lebt.
  • Steuersatz: Was über dem Freibetrag liegt, kostet je nach Steuerklasse und Höhe zwischen 7 und 50 Prozent.
  • Melden: In der Regel melden Sie ein Erbe innerhalb von 3 Monaten dem Finanzamt, auch wenn am Ende keine Steuer anfällt. Hat die verstorbene Person zuletzt in Mecklenburg-Vorpommern gewohnt, ist dafür das Finanzamt in Ribnitz-Damgarten zuständig.
  • Die Bank: Sie meldet dem Finanzamt die Guthaben der verstorbenen Person. Die Erbschaftssteuer zieht sie nicht ab; die zahlen Sie selbst.

Rechtsgrundlage: §§ 16, 19, 20, 30 und 33 ErbStG

Ein paar Wochen nach der Beerdigung liegen die Kontoauszüge des Verstorbenen auf dem Küchentisch, und mit ihnen die Frage: Muss ich auf das Erbe jetzt Steuern zahlen? Die Erbschaftssteuer ist die Steuer, die anfällt, wenn beim Tod eines Menschen Vermögen auf andere übergeht. Ob Sie sie zahlen, hängt davon ab, wie nah Sie der verstorbenen Person standen und wie viel Sie erben.

Was auf dieser Seite zu Freibeträgen, Steuersätzen und Fristen der Erbschaftssteuer steht, kommt direkt aus dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, kurz ErbStG; was aus anderen Vorschriften stammt, nennt die Zeile „Rechtsgrundlage“ des jeweiligen Abschnitts. Was zur Meldung in Mecklenburg-Vorpommern steht, kommt vom Steuerportal des Landes.

Welche Steuerklasse gilt beim Erben?

Die Steuerklasse richtet sich danach, wie Sie mit der verstorbenen Person verwandt oder verbunden waren. Es gibt drei Steuerklassen: Steuerklasse I hat die höchsten Freibeträge und die niedrigsten Steuersätze, Steuerklasse III die höchsten Steuersätze.

Rechtsgrundlage: § 15 ErbStG

Steuerklasse I

Wer bis zum Tod mit der verstorbenen Person verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft verbunden war, Kinder und Stiefkinder, Enkel- und Urenkelkinder. Beim Erben gehören auch Eltern und Großeltern dazu.

Steuerklasse II

Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern, geschiedene Eheleute und Paare, deren eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben ist. Bei einer Schenkung gehören auch Eltern und Großeltern dazu.

Steuerklasse III

Wer nicht zu Klasse I oder II gehört, etwa Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins, Freundinnen und Freunde.

Erbschaftssteuer-Freibetrag: Wie viel erben Kinder, Enkelkinder und Eheleute ohne Steuer?

Bis zu Ihrem persönlichen Freibetrag fällt keine Erbschaftssteuer an. Er liegt für Kinder bei 400.000 Euro, in Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bei 500.000 Euro und für Enkelkinder bei 200.000 Euro, wenn deren Elternteil lebt, sonst bei 400.000 Euro.

Dass jedes Erbe Steuer kostet, ist eine der Annahmen, die wir in der Beratung korrigieren. Der Freibetrag gilt für jede erbende Person einzeln: Erben zwei Geschwister von ihrer Mutter, hat jedes 400.000 Euro Freibetrag.

Wer erbtSteuerklasseFreibetrag
Wer bis zum Tod verheiratet war oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebteI500.000 Euro
Kinder und StiefkinderI400.000 Euro
Enkelkinder, deren Elternteil gestorben istI400.000 Euro
Enkelkinder, deren Elternteil lebtI200.000 Euro
Urenkelkinder, Eltern und GroßelternI100.000 Euro
Geschwister, Nichten und Neffen und die übrigen Personen der Klasse IIII20.000 Euro
Jede andere erbende PersonIII20.000 Euro

Wer bis zum Tod verheiratet war oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebte, bekommt zusätzlich einen zweiten Freibetrag, den Versorgungsfreibetrag, von 256.000 Euro. Kinder bekommen ihn bis zum 27. Geburtstag, je nach Alter zwischen 52.000 Euro (bis 5 Jahre) und 10.300 Euro (mehr als 20 Jahre). Bekommen Sie wegen des Todes laufende Zahlungen, für die keine Erbschaftssteuer anfällt, wird der Versorgungsfreibetrag um deren Wert gekürzt.

Diese Freibeträge gelten, wenn die verstorbene Person oder Sie selbst in Deutschland wohnen. Hat das Erbe einen Bezug ins Ausland, gelten eigene Regeln; dann ist eine Steuerberatung der richtige Weg.

Rechtsgrundlage: §§ 2, 15, 16 und 17 ErbStG

Im Erbfall helfen wir bei den Formalitäten

Für Konten und Verträge der verstorbenen Person bei uns helfen wir Ihnen mit den Formalitäten und sagen Ihnen vorab, welche Unterlagen wir dafür brauchen. Beraten werden Sie in Ihrer Filiale, den Termin wählen Sie online.

Eine Frau und ein Mann sitzen in einer Filiale einer Beraterin an einem orangefarbenen Schreibtisch gegenüber

Erbschaftssteuer-Tabelle: Wie hoch ist der Steuersatz?

Der Steuersatz der Erbschaftssteuer liegt zwischen 7 und 50 Prozent. Er hängt von Ihrer Steuerklasse ab und davon, wie viel nach Abzug des Freibetrags übrig bleibt.

Erbe nach Abzug des Freibetrags, bis einschließlichSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
75.000 Euro7 Prozent15 Prozent30 Prozent
300.000 Euro11 Prozent20 Prozent30 Prozent
600.000 Euro15 Prozent25 Prozent30 Prozent
6 Millionen Euro19 Prozent30 Prozent30 Prozent
13 Millionen Euro23 Prozent35 Prozent50 Prozent
26 Millionen Euro27 Prozent40 Prozent50 Prozent
darüber30 Prozent43 Prozent50 Prozent

Rechtsgrundlage: § 19 Absatz 1 ErbStG

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer? So berechnen Sie sie

Vom Wert Ihres Erbes ziehen Sie die Schulden der verstorbenen Person, die Kosten des Erbfalls und Ihren Freibetrag ab. Auf den Rest wenden Sie den Steuersatz aus der Tabelle an, und zwar auf den ganzen Betrag, nicht nur auf den Teil über einer Wertstufe.

Für ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück zählt der Wert, den das Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz eigens feststellt, nicht Ihre eigene Schätzung. Liegt Ihr Erbe nahe an Ihrem Freibetrag, lohnt es sich, diesen Wert vorab mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater einzuschätzen.

Für Beerdigung, Grabstein, Grabpflege und die Abwicklung des Nachlasses, also des gesamten Erbes, zieht das Finanzamt ohne Nachweis insgesamt 15.000 Euro ab.

Liegt Ihr Erbe nur knapp über einer Stufe der Tabelle, springt die Steuer nicht voll auf den höheren Satz. Der Härteausgleich begrenzt den Aufschlag: Er beträgt höchstens die Hälfte des Betrags, um den Ihr Erbe über der Grenze liegt, bei Steuersätzen über 30 Prozent höchstens drei Viertel. Im Überblick sind es drei Rechenschritte.

Rechtsgrundlage: §§ 10, 12, 16 und 19 ErbStG

1. Wert des Erbes ermitteln

Zählen Sie zusammen, was Sie erben, etwa Guthaben, Wertpapiere und Immobilien. Ziehen Sie davon die Schulden der verstorbenen Person und die Kosten des Erbfalls ab.

2. Freibetrag abziehen

Vom Ergebnis ziehen Sie Ihren persönlichen Freibetrag ab und, wenn er Ihnen zusteht, den Versorgungsfreibetrag. Bleibt nichts übrig, fällt keine Erbschaftssteuer an.

3. Steuersatz anwenden

Suchen Sie in der Steuertabelle die Zeile, in die der Rest fällt, und die Spalte Ihrer Steuerklasse. Mit diesem Satz rechnen Sie den ganzen Rest.

Wie viel Erbschaftssteuer fällt an? Zwei Beispiele

Eine Tochter, die älter als 27 Jahre ist, erbt allein 600.000 Euro. Ihre Mutter hatte keine Schulden und ihr in den 10 Jahren davor nichts geschenkt; die Beerdigung hat die Tochter bezahlt. Davon gehen 15.000 Euro für die Kosten des Erbfalls und 400.000 Euro Freibetrag ab, steuerpflichtig sind 185.000 Euro. In Steuerklasse I liegt der Satz bis 300.000 Euro bei 11 Prozent: Die Erbschaftssteuer beträgt 20.350 Euro.

Ein Sohn erbt von seinem Vater 150.000 Euro. Das liegt unter seinem Freibetrag von 400.000 Euro, Erbschaftssteuer fällt nicht an. In der Regel muss er das Erbe dem Finanzamt trotzdem melden.

Rechtsgrundlage: §§ 10, 16 und 19 ErbStG

Das Haus der Eltern erben: Wann bleibt das Familienheim ohne Erbschaftssteuer?

Erben Sie als Kind oder als überlebende Ehe- oder Lebenspartnerschaft das Haus oder die Wohnung, in der die verstorbene Person bis zuletzt gewohnt hat, und ziehen Sie selbst ein, kann das Familienheim ohne Erbschaftssteuer bleiben, zusätzlich zum Freibetrag. In Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft gilt das ohne Größengrenze, für Kinder und für Kinder verstorbener Kinder bis 200 Quadratmeter Wohnfläche.

Das entscheidet sich an diesen vier Punkten. Müssen Sie das Haus wegen eines Testaments oder bei der Teilung des Erbes an jemand anderen übertragen, gilt die Befreiung dafür nicht.

Beim Erben eines Hauses oder Grundstücks fällt keine Grunderwerbsteuer an.

Rechtsgrundlage: § 13 Absatz 1 Nummer 4b und 4c ErbStG, § 3 Nummer 2 GrEStG

Bis zuletzt selbst bewohnt

Die verstorbene Person hat bis zum Erbfall selbst darin gewohnt, oder sie konnte aus zwingenden Gründen nicht mehr darin wohnen.

Selbst einziehen

Sie ziehen ohne unnötiges Zögern selbst ein und nutzen das Familienheim zum Wohnen. Vermieten genügt nicht.

10 Jahre darin wohnen

Ziehen Sie innerhalb von 10 Jahren aus, vermieten oder verkaufen Sie, entfällt die Befreiung rückwirkend. Es sei denn, zwingende Gründe hindern Sie daran, selbst darin zu wohnen.

200 Quadratmeter für Kinder

Für Kinder gilt die Befreiung bis 200 Quadratmeter Wohnfläche. Für den Teil darüber gilt sie nicht; er zählt zum übrigen Erbe.

Schenken statt vererben: Was gilt für Schenkungen zu Lebzeiten?

Für Schenkungen gelten weitgehend dieselben Steuerklassen und Freibeträge wie beim Erben, und sie lassen sich alle 10 Jahre neu nutzen. Was dieselbe Person Ihnen in den 10 Jahren vor dem Erbfall geschenkt hat, wird mit dem Erbe zusammengerechnet; der Freibetrag gilt dann nur einmal für die Summe.

Es gibt Unterschiede, zwei davon: Eltern und Großeltern, die von ihren Kindern oder Enkelkindern etwas geschenkt bekommen, gehören zu Steuerklasse II. Und den Versorgungsfreibetrag gibt es nur beim Erben.

Rechtsgrundlage: §§ 14, 15 und 17 ErbStG

Erbschaft melden: Was müssen Sie dem Finanzamt bis wann melden?

In der Regel melden Sie ein Erbe dem Finanzamt schriftlich innerhalb von 3 Monaten, nachdem Sie erfahren haben, dass Sie erben, auch wenn am Ende keine Erbschaftssteuer anfällt. Hat die verstorbene Person zuletzt in Mecklenburg-Vorpommern gewohnt, geht die Meldung an das Finanzamt in Ribnitz-Damgarten; es bearbeitet die Erbschaftssteuer für das ganze Land.

Auch dass ohne Steuer nichts zu melden sei, korrigieren wir in der Beratung. Liegt Ihr Erbe deutlich unter dem Freibetrag, erfasst das Finanzamt die Meldung nur und fordert keine Steuererklärung an. Hält es eine Steuer für möglich, fordert es Sie zu einer Erklärung auf, mit einer Frist von mindestens 1 Monat.

Eine Ausnahme gibt es: Keine Meldung brauchen Sie, wenn ein deutsches Gericht, Notariat oder Konsulat ein Testament oder einen Erbvertrag eröffnet hat und daraus eindeutig hervorgeht, wie Sie mit der verstorbenen Person verbunden waren. Gehören zum Erbe ein Grundstück, eine Wohnung, ein Betrieb, Anteile an einer GmbH oder einer anderen Kapitalgesellschaft, die kein Verwahrer dem Finanzamt meldet, oder Vermögen im Ausland, melden Sie trotzdem. Im Zweifel melden Sie das Erbe.

Rechtsgrundlage: §§ 30 und 31 ErbStG

Erbe melden

Sie nennen dem Finanzamt Name, steuerliche Identifikationsnummer, Beruf und Anschrift von sich und der verstorbenen Person, Todestag und Sterbeort, was Sie erben und was es wert ist. Dazu kommen, ob Sie durch Gesetz oder Testament erben, wie Sie verwandt sind und was die verstorbene Person Ihnen früher geschenkt hat.

Erklärung abgeben, wenn das Finanzamt sie anfordert

Kommt eine Aufforderung, füllen Sie die Erklärung zur Erbschaftssteuer aus und schicken sie innerhalb der Frist zurück.

Steuer zahlen, wenn sie anfällt

Das Finanzamt schickt Ihnen einen Steuerbescheid. Die Steuer auf Ihren Anteil zahlen Sie selbst.

Was meldet die Bank dem Finanzamt?

Banken melden dem Finanzamt innerhalb von 1 Monat, nachdem sie vom Todesfall erfahren haben, welche Guthaben und Wertpapiere die verstorbene Person bei ihnen hatte, samt Zinsen bis zum Todestag. Die Erbschaftssteuer zieht die Bank nicht ab: Sie zahlen sie selbst, wenn das Finanzamt sie festsetzt.

Dass wir die Steuer gleich vom Konto abziehen, ist eine weitere Annahme, die wir in der Beratung richtigstellen. Gemeldet werden auch Gemeinschaftskonten, die die verstorbene Person mit anderen hatte, und bei einem Schließfach, dass es besteht. Liegt der Wert insgesamt bei höchstens 5.000 Euro, entfällt die Meldung.

Welche Unterlagen wir im Erbfall von Ihnen brauchen, etwa die Sterbeurkunde, steht auf unserer Seite Erben und Vererben. Die Formalitäten bei uns erledigen wir gemeinsam mit Ihnen; die Erbschaftssteuer selbst klären Sie mit dem Finanzamt.

Rechtsgrundlage: § 33 ErbStG, § 1 ErbStDV

Grundsteuer und Grunderwerbsteuer: Was gilt beim Erben eines Hauses in Mecklenburg-Vorpommern?

Beim Erben eines Hauses oder Grundstücks fällt keine Grunderwerbsteuer an, auch nicht, wenn mehrere Erbinnen und Erben bei der Teilung des Erbes das Grundstück unter sich aufteilen. Die Grundsteuer schuldet, wem das Grundstück bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet wird; in Mecklenburg-Vorpommern gilt dafür Bundesrecht, und die Höhe ergibt sich aus dem Grundsteuermessbetrag und dem Hebesatz der Gemeinde.

Mit dem Erbfall wechselt das Eigentum, und wenn das Finanzamt davon erfährt, stellt es die Zurechnung neu fest. Für diesen Eigentümerwechsel brauchen Sie nach dem Merkblatt des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern keine Grundsteuer-Änderungsanzeige, wenn der gesamte Grundbesitz übergeht. Wechseln nur einzelne Flurstücke oder Teile davon das Eigentum, zeigen Sie das an, in der Regel bis zum 31. März des Jahres nach der Änderung.

Unabhängig davon melden Sie das Erbe in der Regel dem Finanzamt, bei Grundbesitz auch dann, wenn ein Gericht oder Notariat ein Testament oder einen Erbvertrag eröffnet hat. Fragen zum Grundsteuerbescheid, zur Zahlung und zum Hebesatz beantwortet Ihre Gemeinde.

Rechtsgrundlage: § 3 Nummer 2 und 3 GrEStG, § 10 GrStG, § 222 BewG, § 1922 Absatz 1 BGB, § 30 Absatz 3 ErbStG; Auskunft des Landes: Grundsteuerreform im Steuerportal

Häufige Fragen zur Erbschaftssteuer

Wie viel Erbschaftssteuer zahlt man auf 100.000 Euro?

Das hängt von der Steuerklasse ab. In Steuerklasse I fällt keine an, weil der Freibetrag dort mindestens 100.000 Euro beträgt. Erbt eine Nichte allein 100.000 Euro von ihrer Tante, die ihr in den 10 Jahren davor nichts geschenkt hat, und hat die Beerdigung bezahlt, bleiben nach 15.000 Euro für die Kosten und 20.000 Euro Freibetrag 65.000 Euro steuerpflichtig. Bei 15 Prozent in Steuerklasse II sind das 9.750 Euro; in Steuerklasse III, etwa für eine Lebensgefährtin, wären es bei 30 Prozent 19.500 Euro.

Rechtsgrundlage: §§ 10, 16 und 19 ErbStG

Wie lange habe ich Zeit, ein Erbe auszuschlagen?

6 Wochen. Die Frist beginnt, wenn Sie wissen, dass Sie erben und warum. Erben Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag, beginnt sie nicht, bevor das Nachlassgericht es bekannt gegeben hat. Hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz nur im Ausland oder sind Sie zu Beginn der Frist im Ausland, sind es 6 Monate.

Rechtsgrundlage: § 1944 BGB

Gibt es für Hausrat einen eigenen Freibetrag?

Ja, zusätzlich zum persönlichen Freibetrag. In Steuerklasse I bleiben Hausrat, Wäsche und Kleidung bis 41.000 Euro ohne Erbschaftssteuer, andere bewegliche Gegenstände bis 12.000 Euro. In den Steuerklassen II und III gilt für beides zusammen eine Grenze von 12.000 Euro. Bargeld, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen zählen nicht dazu.

Rechtsgrundlage: § 13 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG

Wer zahlt die Erbschaftssteuer, wenn es mehrere Erbinnen und Erben gibt?

Jede erbende Person zahlt die Steuer auf ihren eigenen Anteil, mit ihrem eigenen Freibetrag und Steuersatz. Solange das Erbe nicht aufgeteilt ist, haftet der Nachlass für die Steuer aller Beteiligten.

Rechtsgrundlage: § 20 Absätze 1 und 3 ErbStG

Ändern sich Freibeträge und Steuersätze bald?

Das ist offen. Das Bundesverfassungsgericht prüft auf Antrag der Bayerischen Staatsregierung, ob die Freibeträge, die Steuersätze und die Bewertung von Grundbesitz mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Bis zu einer Entscheidung stehen die Freibeträge und Steuersätze so im Gesetz, wie sie auf dieser Seite stehen.

Rechtsgrundlage: §§ 16 und 19 ErbStG

Wer hilft bei der Erklärung zur Erbschaftssteuer?

Fragen zum Verfahren beantwortet die Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle des Finanzamts Ribnitz-Damgarten; dort gibt es auch die Vordrucke. Für die steuerliche Beratung im Einzelfall wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

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