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Schenkungssteuer: Geld oder eine Immobilie in der Familie weitergeben

Freibeträge, Steuersätze und die Meldung ans Finanzamt

  • Freibeträge für Kinder, Enkelkinder und Eltern
  • Steuersätze nach Steuerklasse in einer Tabelle
  • Meldung ans Finanzamt: Frist und Zuständigkeit
  • Persönliche Beratung, wenn Sie Geld weitergeben
Eine ältere und eine jüngere Frau sehen sich vor einem Rohbau aus Ziegeln gemeinsam einen Bauplan an

Das Wichtigste in Kürze

  • Freibeträge: Kinder können von jedem Elternteil 400.000 Euro und Enkelkinder von jedem Großelternteil 200.000 Euro geschenkt bekommen, ohne dass Schenkungssteuer anfällt.
  • Eltern und Großeltern als Beschenkte: Für sie gilt bei einer Schenkung die Steuerklasse II mit 20.000 Euro Freibetrag; die 100.000 Euro der Steuerklasse I haben sie nur, wenn sie erben.
  • Alle 10 Jahre: Was Sie derselben Person innerhalb von 10 Jahren schenken, wird zusammengerechnet; ältere Schenkungen zählen nicht mehr mit.
  • Melden: Eine Schenkung ist innerhalb von 3 Monaten nach erlangter Kenntnis schriftlich dem Finanzamt anzuzeigen, von der beschenkten Person und bei einer steuerpflichtigen Schenkung auch von der schenkenden. Zuständig ist das Finanzamt am Wohnsitz der schenkenden Person; wohnt sie in Mecklenburg-Vorpommern, ist es das Finanzamt Ribnitz-Damgarten. Hat ein Notariat die Schenkung beurkundet, entfällt die Anzeige.

Rechtsgrundlage: §§ 14, 15, 16 und 30 ErbStG

Ihr Kind baut, und Sie möchten ihm mit einem Zuschuss helfen. Bevor das Geld überwiesen ist, stellt sich eine Frage: Fällt dafür Schenkungssteuer an? Die Schenkungssteuer ist die Steuer auf das, was jemand zu Lebzeiten ohne Gegenleistung bekommt, ob Geld, eine Immobilie oder ein Depot.

Beide schulden die Steuer, die beschenkte und die schenkende Person. Ob überhaupt etwas anfällt, entscheiden vor allem drei Dinge: wie viel Sie verschenken, wie eng Sie verwandt sind und was Sie derselben Person in den letzten 10 Jahren schon geschenkt haben. Nach der Verwandtschaft ordnet das Gesetz jede beschenkte Person einer von drei Steuerklassen zu.

Rechtsgrundlage: §§ 7, 14, 15 und 20 ErbStG

Schenkungssteuer-Freibetrag: Wie viel Sie ohne Steuer schenken können

Die Schenkungssteuer-Freibeträge richten sich danach, wie eng Sie mit der beschenkten Person verwandt sind: Eheleute und Paare in eingetragener Lebenspartnerschaft haben 500.000 Euro, Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro, Enkelkinder 200.000 Euro (400.000 Euro, wenn ihr Elternteil gestorben ist), Urenkelkinder 100.000 Euro, Geschwister, Eltern und alle anderen 20.000 Euro. Bis zu diesem Betrag fällt keine Steuer an; er gilt je Person, die schenkt, und jeweils für 10 Jahre.

Schenkungssteuer-Tabelle: die Freibeträge bei einer Schenkung

Wer beschenkt wirdSteuerklasseFreibetrag
Ehefrau oder Ehemann, eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener LebenspartnerI500.000 Euro
Kinder und StiefkinderI400.000 Euro
Enkelkinder, deren Elternteil gestorben istI400.000 Euro
EnkelkinderI200.000 Euro
UrenkelkinderI100.000 Euro
Eltern und GroßelternII20.000 Euro
Geschwister, Nichten und NeffenII20.000 Euro
Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehefrau oder geschiedener EhemannII20.000 Euro
alle anderen, etwa Lebensgefährtin oder Lebensgefährte ohne Trauschein, Freundinnen und FreundeIII20.000 Euro

Schenkungssteuer für Kinder: Der Freibetrag gilt je Elternteil

Die 400.000 Euro stehen Ihrem Kind von jedem Elternteil zu: Schenken Mutter und Vater, hat es bei beiden je einen eigenen Freibetrag. Bei Enkelkindern ist es ebenso, mit 200.000 Euro je Großelternteil. Für Ihren Zuschuss heißt das: Liegt er zusammen mit allem, was Sie Ihrem Kind in den letzten 10 Jahren geschenkt haben, nicht über 400.000 Euro, fällt keine Schenkungssteuer an.

Rechtsgrundlage: §§ 14, 15 und 16 ErbStG

Eltern und Großeltern: beim Schenken Steuerklasse II

Beschenken Sie Ihre Eltern oder Großeltern, gehören sie zur Steuerklasse II: Ihr Freibetrag liegt bei 20.000 Euro, und darüber fallen 15 bis 43 Prozent Steuer an. Die Steuerklasse I mit 100.000 Euro Freibetrag gilt für Eltern und Großeltern nur, wenn sie erben.

Rechtsgrundlage: §§ 15, 16 und 19 ErbStG

Wie hoch ist die Schenkungssteuer? Steuerklassen und Steuersätze

Die Schenkungssteuer liegt zwischen 7 und 50 Prozent und fällt nur auf den Betrag an, der über dem Freibetrag liegt. Wie hoch der Satz ist, hängt von der Steuerklasse und von der Höhe dieses Betrags ab.

Betrag über dem Freibetrag, bis einschließlichSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
75.000 Euro7 %15 %30 %
300.000 Euro11 %20 %30 %
600.000 Euro15 %25 %30 %
6.000.000 Euro19 %30 %30 %
13.000.000 Euro23 %35 %50 %
26.000.000 Euro27 %40 %50 %
über 26.000.000 Euro30 %43 %50 %

Der Satz gilt für den ganzen Betrag über dem Freibetrag, nicht nur für den Teil in seiner Stufe. Liegt der Betrag nur knapp über einer Stufe, begrenzt das Gesetz die zusätzliche Steuer, die dadurch entsteht.

Zwei Beispiele ohne frühere Schenkungen: Schenken Sie Ihrem Enkelkind 250.000 Euro, liegen 50.000 Euro über seinem Freibetrag von 200.000 Euro. In der Steuerklasse I sind das 7 Prozent, also 3.500 Euro Schenkungssteuer. Schenken Sie Ihrem Bruder 50.000 Euro, liegen 30.000 Euro über seinem Freibetrag von 20.000 Euro. In der Steuerklasse II sind das 15 Prozent, also 4.500 Euro.

Rechtsgrundlage: §§ 16 und 19 ErbStG

Geld in der Familie weitergeben: Konto und Vollmacht im Termin klären

Wenn Sie Ihren Kindern oder Enkelkindern Geld schenken möchten, klären wir mit Ihnen im persönlichen Termin, auf welches Konto es fließt und wer danach darüber verfügt. Beraten werden Sie in Ihrer Filiale, am Telefon oder per Video, den Termin buchen Sie auch online.

Eine Beraterin und eine ältere Frau sitzen an einem runden Tisch, daneben malt ein kleines Mädchen

Mehrere Schenkungen: Was die Zehnjahresfrist bedeutet

Was Sie derselben Person innerhalb von 10 Jahren schenken, rechnet das Finanzamt zusammen, und der Freibetrag gilt für diese Summe nur einmal. Liegt eine Schenkung mehr als 10 Jahre zurück, zählt sie nicht mehr mit.

Haben Sie Ihrem Kind vor 6 Jahren schon 100.000 Euro geschenkt, bleiben bis zum Ablauf der 10 Jahre noch 300.000 Euro, die Sie ihm schenken können, ohne dass Steuer anfällt.

Was passiert, wenn die schenkende Person innerhalb von 10 Jahren stirbt?

Erbt die beschenkte Person später von der schenkenden, rechnet das Finanzamt die Schenkung ihrem Erwerb aus dem Erbe hinzu, und der Freibetrag gilt für beides zusammen nur einmal. Die Steuer, die für die Schenkung zu erheben gewesen wäre, wird von der Steuer auf den Gesamtbetrag abgezogen.

Unabhängig von der Steuer kann die Schenkung beim Pflichtteil mitzählen. Der Pflichtteil ist der Mindestanteil am Erbe, der etwa Kindern und der Ehefrau oder dem Ehemann gesetzlich zusteht. Die Schenkung zählt dabei im ersten Jahr vor dem Tod voll, danach mit jedem weiteren Jahr ein Zehntel weniger und nach 10 Jahren gar nicht mehr. Bei einer Schenkung an die Ehefrau oder den Ehemann beginnt diese Frist erst mit dem Ende der Ehe.

Rechtsgrundlage: § 14 ErbStG, §§ 2303 und 2325 BGB

Schritt für Schritt: So bereiten Sie eine Schenkung vor

Rechtsgrundlage: §§ 14 und 30 ErbStG

Verwandtschaft und Freibetrag klären

Wie eng Sie mit der beschenkten Person verwandt sind, bestimmt ihre Steuerklasse und damit ihren Freibetrag.

Frühere Schenkungen zusammenstellen

Notieren Sie, was Sie derselben Person in den letzten 10 Jahren schon geschenkt haben, mit Datum und Wert. Das zählt beim Freibetrag mit, und das Finanzamt fragt danach.

Schriftlich festhalten

Halten Sie fest, wer wem wann was schenkt und wie viel es wert ist. Das brauchen Sie für die Meldung. Verschenken Sie Bargeld, braucht die beschenkte Person den Beleg, wenn sie mehr als 10.000 Euro bar bei der Bank einzahlt.

Dem Finanzamt melden

Innerhalb von 3 Monaten, nachdem sie davon erfahren hat, zeigt die beschenkte Person die Schenkung schriftlich beim Finanzamt an; bei einer steuerpflichtigen Schenkung ist auch die schenkende Person dazu verpflichtet. Ist die Schenkung notariell beurkundet, meldet das Notariat sie selbst.

Muss ich eine Schenkung beim Finanzamt melden?

Ja: Eine Schenkung ist innerhalb von 3 Monaten nach erlangter Kenntnis schriftlich beim Finanzamt anzuzeigen, auch wenn sie unter dem Freibetrag bleibt. Das gilt nicht, wenn ein Notariat oder ein Gericht sie beurkundet hat. Beurkunden heißt, die Schenkung in einer Urkunde festzuhalten; das Notariat oder das Gericht meldet sie dann selbst.

Anzeigen muss, wer beschenkt wird, und bei einer steuerpflichtigen Schenkung, also einer über dem Freibetrag, auch, wer schenkt. Zuständig ist das Finanzamt am Wohnsitz der Person, die schenkt. Wohnt sie in Mecklenburg-Vorpommern, ist zentral das Finanzamt Ribnitz-Damgarten zuständig; das Steuerportal des Landes stellt dafür auch einen Vordruck für die Anzeige bereit.

In die Anzeige gehören:

  • Name, Steuer-Identifikationsnummer, Beruf und Anschrift der schenkenden und der beschenkten Person
  • der Tag, an dem die Schenkung ausgeführt wurde
  • was geschenkt wurde und wie viel es wert ist
  • wie Sie miteinander verwandt sind
  • was dieselbe Person früher geschenkt hat, mit Art, Wert und Datum

Nach der Anzeige prüft das Finanzamt, ob Steuer anfallen könnte, und fordert nur dann eine Steuererklärung an. Liegt die Schenkung deutlich unter dem Freibetrag, nimmt es sie nur in seine Unterlagen auf, ohne dass Sie Post bekommen.

Rechtsgrundlage: §§ 30 und 34 ErbStG

Immobilie verschenken: Was für die Schenkungssteuer gilt

Für ein Haus oder eine Wohnung gelten dieselben Freibeträge und Steuersätze wie für Geld. Angesetzt wird der Verkehrswert, also das, was die Immobilie am Tag der Schenkung bei einem Verkauf erzielen würde, nicht der Preis, den Sie einmal bezahlt haben.

Den Wert stellt das Finanzamt fest, in dessen Bezirk die Immobilie liegt, und es fordert dafür von der beschenkten Person eine eigene Erklärung an; so beschreibt es das Steuerportal Mecklenburg-Vorpommern.

Die Steuer entsteht an dem Tag, an dem Sie und die beschenkte Person beim Notariat erklären, dass das Eigentum übergehen soll. Weil der Vertrag über eine Immobilie notariell beurkundet werden muss, meldet das Notariat die Schenkung dem Finanzamt, und eine eigene Anzeige brauchen Sie nicht.

Ihr selbst bewohntes Haus oder Ihre selbst bewohnte Wohnung können Sie Ihrer Ehefrau oder Ihrem Ehemann schenken, ohne dass Schenkungssteuer anfällt; das gilt auch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, aber nicht für eine Ferienwohnung.

Rechtsgrundlage: § 13 Absatz 1 Nummer 4a ErbStG, §§ 311b und 925 BGB

Wann Sie Steuerberatung oder ein Notariat brauchen

Diese Seite erklärt, was das Gesetz regelt. Wie viel Steuer in Ihrem Fall anfällt und wie ein Vertrag aussehen muss, klären Steuerberatung und Notariat mit Ihnen.

Rechtsgrundlage: §§ 311b und 518 BGB, § 14 ErbStG

Eine Immobilie verschenken

Den Vertrag über ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung beurkundet ein Notariat; das schreibt das Gesetz vor.

Eine Schenkung versprechen

Wer heute verspricht, später etwas zu schenken, braucht für dieses Versprechen ein Notariat. Eine Schenkung, die sofort erfüllt wird, etwa mit einer Überweisung, braucht das nicht.

Wenn Steuer anfällt

Liegt eine Schenkung über dem Freibetrag oder fordert das Finanzamt eine Steuererklärung an, rechnet eine Steuerberatung Ihren Fall durch.

Mehrere Schenkungen, ein Betrieb, Vermögen im Ausland

Kommen mehrere Schenkungen in 10 Jahren zusammen, gehören Firmenanteile dazu oder liegt Vermögen im Ausland, gelten zusätzliche Regeln, die eine Steuerberatung mit Ihnen durchgeht.

Häufige Fragen zur Schenkungssteuer

Woher weiß das Finanzamt von einer Schenkung?

Das Erbschaftsteuergesetz sieht dafür mehrere Meldungen vor: Die beschenkte Person zeigt die Schenkung an, bei einer steuerpflichtigen Schenkung auch die Person, die schenkt. Notariate und Gerichte melden beurkundete Schenkungen von sich aus. Banken melden dem Finanzamt Konten und Depots, wenn ihre Inhaberin oder ihr Inhaber stirbt.

Rechtsgrundlage: §§ 30, 33 und 34 ErbStG

Was passiert, wenn man eine Schenkung nicht angibt?

Dann kann das Finanzamt die Steuer auch viele Jahre später noch verlangen: Die Frist dafür beginnt frühestens mit dem Ende des Jahres, in dem es von der Schenkung erfährt oder die schenkende Person stirbt. Wer eine Schenkung verschweigt, für die Steuer anfällt, kann wegen Steuerhinterziehung belangt werden. Ob und wie Sie eine vergessene Anzeige nachholen, klärt eine Steuerberatung mit Ihnen.

Rechtsgrundlage: § 170 Absatz 5 und § 370 Absatz 1 AO

Fällt unter Geschwistern Schenkungssteuer an?

Erst über 20.000 Euro innerhalb von 10 Jahren: So hoch ist der Freibetrag für Geschwister, die zur Steuerklasse II gehören. Was darüber liegt, wird je nach Höhe mit 15 bis 43 Prozent besteuert.

Rechtsgrundlage: §§ 15, 16 und 19 ErbStG

Was gilt bei einer Schenkung an die Lebensgefährtin, den Lebensgefährten oder an Freunde?

Ohne Trauschein oder eingetragene Lebenspartnerschaft gehört Ihre Lebensgefährtin oder Ihr Lebensgefährte zur Steuerklasse III, ebenso Freundinnen und Freunde. Der Freibetrag liegt bei 20.000 Euro innerhalb von 10 Jahren; darüber fallen 30 Prozent an, bei mehr als 6.000.000 Euro über dem Freibetrag 50 Prozent.

Rechtsgrundlage: §§ 15, 16 und 19 ErbStG

Müssen Geschenke zum Geburtstag oder zu Weihnachten versteuert werden?

Für übliche Gelegenheitsgeschenke fällt keine Schenkungssteuer an; eine feste Betragsgrenze nennt das Gesetz dafür nicht. Ebenso bleibt ohne Steuer, was Sie für den angemessenen Unterhalt oder die Ausbildung geben, etwa für das Studium Ihres Enkelkinds. Angemessen ist, was zu den Vermögensverhältnissen und zur Lebensstellung der beschenkten Person passt; geben Sie mehr, zählt der ganze Betrag.

Rechtsgrundlage: § 13 Absatz 1 Nummern 12 und 14 und Absatz 2 ErbStG

Ich bekomme Bargeld geschenkt: Was braucht die Bank, wenn ich es einzahle?

Zahlen Sie mehr als 10.000 Euro in bar auf Ihr Konto ein, weisen Sie in der Regel nach, woher das Geld stammt. Bei einer Schenkung zählen dafür zum Beispiel der Schenkungsvertrag oder die Anzeige an das Finanzamt; so sehen es die Auslegungshinweise der BaFin zum Geldwäschegesetz vor. Bei kleineren Beträgen wird nur im Einzelfall nachgefragt.

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